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Vermietbedingungen der
Firma Sf car rent
1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen
Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere
über die Selbstbeteiligung, den Wegfall der
Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes ausführlich
belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im einzelnen
erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt.
Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt.
2. Mietdauer, Zahlung
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit
der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten
Rückgabeort. Wurde das Fahrzeug infolge eines
Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich
die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw.
der von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten
Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom
Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw.
14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung. Wird das Fahrzeug
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so
sind für die Resttage bis zum vereinbarten
Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw.
Km-Pauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Km-Zählers
ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei
verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw.
unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter
berechtigt, eine Tages- bzw. km-Pauschale je angefangenem
Nutzungstag zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist
eine geringere Fahrleistung nach. Der vereinbarte
Mietpreis sowie die Selbstbeteiligung/Kaution sind im
voraus zu zahlen und mit Vertragsschluss fällig.
3. Pflichten des Mieters
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine
ausführliche Einweisung. Er wurde in die technischen
Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens
ausgiebig eingewiesen und über die Gefahren falscher
Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die
besondere Gefahr von - Aquaplaning aufgrund der
Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht
geboten) - Handlingsfehler wegen hoher Motorleistung. Der
Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten: a)
Obhutspflicht: Unzulässig ist die Teilnahme an
Motorsportveranstaltungen, Fahrten zu Testzwecken, zu
gewerblicher Personenbeförderung u.ä. b) Warmlaufphase
des Motors: Die Drehzahl des Motors von (p.m.) 3.000 darf
solange nicht zu überschritten werden, bis die
Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur
anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 7 km gefahrener
Strecke). c) Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstop
ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den
vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu
ergänzen.
4. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Der Mieter versichert, mindestens 18 Jahre alt und im
Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Für einen Teil unserer
Fahrzeuge, versichert der Mieter, dass er mindestens 25
Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren im Besitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Er verpflichtet sich, das
Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist ihm
ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug Dritten zu
überlassen oder Dritte ans Steuer zu lassen. Eine
Überlassung an max. 1 weiteren Fahrer ist dem Mieter
nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei
dieser Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt sein
muß. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer -
ausreichend über die technischen Eigenschaften, Handling
und besondere Gefahren (wie unter Ziff.3 beschrieben)
belehrt wurde, - und die persönlichen Eigenschaften (wie
unter Ziff.4 Abs.1 gefordert) aufweist.
5. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall
(auch ohne Fremdschaden) unverzüglich die zuständige
Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall
polizeilich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu
treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen
und die Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche
gewährleisten. Bei jedem Schadenseintritt und bei
Auftreten eines Mangels und/oder einer Funktionsstörung
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
verständigen (24 Std.-Bereitschaftsdienst) und die
weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
6. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der
Mietdauer (Ziff.1) an dem Fahrzeug und der Ausrüstung
entstehen oder durch den Betrieb verursacht werden,
insbes. für tatsächlich angefallene oder durch
Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für
Bergungs- und Rückführungskosten,
Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile
Wertminderung. Der Mieter haftet auch für den
eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw.
bei Totalschaden mindestens iHd Tages- oder Km-Pauschale,
es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter
kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Dabei
haftet der Mieter a) der Höhe nach begrenzt auf die
vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die
er oder ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder
mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat. b) in voller
Höhe (ohne Haftungsbegrenzung) bei gleichzeitigem
Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder
einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer
verursachte Schäden, die entstanden/darauf
zurückzuführen sind: aa) durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers, insbesondere
durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Kupplung
schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluß,
überhöhte oder nicht angepaßte Geschwindigkeit (ab 30
km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), und bei
Abkommen von der Straße bei Aquaplaning; bb) durch einen
unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne
vorherige Einwilligung überlassen hat; cc) bei
vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten
Mietdauer nach deren Ablauf; dd) infolge eines Verstosses
gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbes. wenn
der Mieter - bei einem Verkehrsunfall (auch ohne
Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei
verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich
aufnehmen lässt und bei Unfallflucht; - die
Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße
Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und
Betriebsstoffen unterlassen hat; - die erforderliche
Sorgfalt bei Bedienung und Handling ausser acht lässt
(z.B. Kavalierstart); ee) der Mieter oder ein
(berechtigter) Fahrer die in Ziff. 4 vorausgesetzten
persönlichen Eigenschaften nicht aufweist; ff) dass das
Fahrzeug ohne vorherige (eingangs dieses Dokuments
einzutragende) schriftliche Zustimmung des Vermieters im
Ausland, auf Rennstrecken oder bei Motorveranstaltungen
gefahren wurde, c) Der Mieter haftet für alle
Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die
für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung
nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter
insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.
7. Gewährleistung
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um
den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf
Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe
von 150,-- EUR in einer geeigneten Werkstatt durchführen
lassen. Größere Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung
des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Tritt während
der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf,
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits
bei Übergabe bestehende Mängel, die den
ordnungsgemäßen Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln, welche
die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich
beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung eines
Ersatzfahrzeugs für die Dauer verlangen, für welche die
Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach, dass
er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein
Interesse hat, kann er eine angemessene Minderung des
Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen
Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim
Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbes.
auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder
seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der
Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurückläßt.
8. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal
des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort
zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde
mindestens 24 Std. vor Ablauf einverständlich
verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 120
Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer
weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der
Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar
bei Überschreitung von mehr als 120 Minuten eine
Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es
sei denn, der Mieter weist nach, dass die verspätete
Rückgabe unverschuldet ist. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
9. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos
kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages
unzumutbar wird, insbes. bei Bekanntwerden falscher
Angaben zur Person und Vermögenslage, zweifelhafter
Bonität, insbes. Nichtdeckung der vorgelegten
Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks,
Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher
Pflichten. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des
Vermieters unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - findet
bundesdeutsches Recht Anwendung - ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd, soweit der Mieter
keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder allg. Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der
Mieter Kaufmann iSd HGB oder eine in § 38 I ZPO
gleichgestellte Person ist.
11. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als
Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder
teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des
Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht
mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen nicht berührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder
ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch
jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle
einer Lücke. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.
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